Buchhaltung

Accounting Standards Board (BFN)

Redovisningsrådet (RR)

Förvaltningsberättelse

Gewinn-und Verlustrechnung

Bilanz

Note

1 Kapitel. Einleitende Bestimmungen

Geltungsbereich

1 § Das Gesetz sieht für die Erstellung und Veröffentlichung des Geschäftsberichts, Konzernabschluss und Zwischenberichte.
Das Gesetz ist, sonst in bereitgestellten 2 §, für solche Gesellschaften im Sinne 6 Kapitel. 1 § Accounting (1999:1078). Schaffen (1999:1112).

 
§ 2 Das Gesetz gilt nicht für Unternehmen im Sinne der Anwendung 1 kap. 1 § första stycket lagen (1995:1559) für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen oder 1 kap. 1 § första Kapitelcket§ Erste styKapitelt Actsabschluss, Wenn nicht ausdrücklich anders in diesen Gesetzen vorgesehen.
Unternehmen unter 1 kap. 1 § andra stycket lagen om årsredovisning i kreditinstitut och värdepappersbolag eller 1 kap. 1 § zweiten Absatz der Jahresabschluss Act für Versicherungen sind verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss in Übereinstimmung mit den Gesetzen vorzubereiten sind nicht erforderlich, einen konsolidierten Abschluss nach diesem Gesetz vorbereiten. Schaffen (1999:1112).
Allgemeine Begriffsbestimmungen
 
§ 3 dieses Gesetzes bedeutet
1. Unternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt unterliegen einer jährlichen, ein koncernredovisning oder einen Zwischenbericht,
2. Aktien: Aktien und andere Interessen in juristischen Personen,
3. Netto-: Erlöse aus verkauften Waren und Dienstleistungen im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit abzüglich Rabatte gemacht, Mehrwertsteuer und andere Steuern, die direkt auf den Umsatz bezogener,
4. Großunternehmen:
- Unternehmen, deren Aktien, Optionsscheine oder Schuldverschreibungen zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder bei deren Zulassung
- Unternehmen, die mehr als eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
ein) durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter in das Unternehmen in jedem der beiden Geschäftsjahre beliefen sich auf mehr als 50,
b) das Unternehmen eine Bilanzsumme für jede der beiden Geschäftsjahre beliefen sich auf mehr als 25 M,
c) meldete das Unternehmen einen Nettoumsatz haben für jede der beiden Geschäftsjahren wurde belief sich auf mehr als 50 M,
5. Small Business: Unternehmen wie kleine Unternehmen,
6. größere Gruppen:
-Gruppen, zu denen die Muttergesellschaft oder von Tochtergesellschaften Anteile, Optionsscheine oder Schuldverschreibungen zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder bei deren Zulassung
- Gruppen, die mehr als eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
ein) durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter in der Gruppe in jedem der beiden Geschäftsjahre beliefen sich auf mehr als 50,
b) Konzerngesellschaften Bilanzsumme für jede der beiden Geschäftsjahre beliefen sich auf mehr als 25 M,
c) Konzerngesellschaften haben konsolidierte Umsatz für jedes der beiden Geschäftsjahre beliefen sich auf mehr als 50 M,
7. kleinen Gruppen: Gruppen als kleinen Gruppen.
Für die Zwecke des ersten Absatzes 6 b und c, Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den konsolidierten Gesellschaften, und internen Gewinne, eliminiert. Das gleiche gilt für Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, und die Veränderung der internen Gewinn.
Unternehmen im Sinne des 2 kap. 2 § första stycket ochKapitelpan> 3 § Accounting (1999:1078) um die Anwendung des ersten Absatzes 4-7 und 5 kap. 6 § auf den Nettoumsatz um Beiträge, Geschenke, Mitgliedsbeiträge und andere ähnliche Erträge. Schaffen (2009:34).

 
4 § Das Unternehmen ist ein Elternteil und eine juristische Person ist eine Tochtergesellschaft, Über das Unternehmen
1. hält mehr als die Hälfte der Stimmen für alle Aktien in der juristischen Person,
2. hält Anteile an der juristischen Person und als Ergebnis von Vereinbarungen mit anderen Partnern in ihrem Besitz befindlichen mehr als die Hälfte der Stimmen für alle Aktien,
3. hält Anteile an der juristischen Person und hat das Recht zu ernennen oder zu entlassen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Board of Directors oder eines gleichwertigen Leitungsgremiums, oder
4. hält Anteile an der juristischen Person und hat das alleinige Recht, einen beherrschenden Einfluss auf diese Übung wegen einer Vereinbarung mit der juristischen Person oder durch Regulierung ihrer Satzung, Partnerschaftsvertrag oder vergleichbare Gesetze.
Darüber hinaus, eine juristische Person Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, wenn ein anderes Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder ein Elternteil mit einem oder mehreren anderen Tochtergesellschaften oder mehreren anderen Tochtergesellschaften zusammen
1. hält mehr als die Hälfte der Stimmen für alle Aktien in der juristischen Person,
2. hält Anteile an der juristischen Person und als Ergebnis von Vereinbarungen mit anderen Partnern in ihrem Besitz befindlichen mehr als die Hälfte der Stimmen für alle Aktien, oder
3. hält Anteile an der juristischen Person und hat das Recht zu ernennen oder zu entlassen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Board of Directors oder eines gleichwertigen Leitungsgremiums.
Wenn eine Tochtergesellschaft besitzt Anteile an einer juristischen Person und basieren auf Verträgen mit der juristischen Person oder durch Regulierung ihrer Satzung, Partnerschaftsvertrag oder vergleichbare Gesetze haben das alleinige Recht, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben, ist auch das Tochterunternehmen des Mutterunternehmens.
Mutter-und Tochtergesellschaften bilden zusammen eine Gruppe.
Mit Niederlassungen im Sinne dieses Gesetzes Unternehmen in der gleichen Gruppe. Schaffen (1999:1112).

 
§ 5 Wenn ein Unternehmen besitzt Anteile an einer juristischen Person, die nicht Tochterunternehmen sind und einen maßgeblichen Einfluss auf die juristische Person, operative und finanzielle Management und Eigentum ist Teil einer dauerhaften Verbindung zwischen dem Unternehmen und der juristischen Person, ist die juristische Person Schwestergesellschaft des Unternehmens.
Hält ein Unternehmen mindestens zwanzig Prozent der Stimmen für alle Aktien in eine juristische Person, gilt er als solchen Einfluss haben werden und wie eine Verbindung mit dem im Sinne von Absatz, es sei denn, die Umstände darauf hindeuten,. Das gleiche gilt über das Unternehmen oder Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Tochtergesellschaften oder mehrere Tochterunternehmen zusammen mindestens zwanzig Prozent der Stimmen für alle Anteile an der juristischen Person. Schaffen (1999:1112).

 
§ 6 In den Fällen in 4 § Absatz 1-3 und der zweite Absatz und 5 § solcher Rechte einer Person im eigenen Namen, sondern im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person als die Person angesehen.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Stimmen, in einer Tochtergesellschaft oder verbundenen Unternehmen nicht auf die Anteile an der Tochtergesellschaft oder verbundenen Unternehmen von dem Unternehmen selbst oder von ihren Tochtergesellschaften gehaltenen Rede. Das gleiche gilt für Aktien, die von der Person, die für sich selbst tätig wird, sondern für die Tochtergesellschaft oder assoziierten Unternehmens oder seiner Tochtergesellschaften "Namen statt. Schaffen (1999:1112).

 
§ 7 Wenn ein Unternehmen geworden Eltern, das Management der Unternehmen die Tochtergesellschaft Management. Tochtergesellschaft Management muss Führung für die Eltern die notwendigen Informationen für eine Konsolidierung aufgebaut werden soll. Schaffen (1999:1112).

 

 

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